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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/6#abs-1 (1) Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes

1. in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten eine äußerst pflegliche, im Wesentlichen auf Einzelstammnutzung orientierte Bewirtschaftung der naturnahen Wälder fortzuführen beziehungsweise zu entwickeln, die die vorhandene naturnahe Baumartenverteilung erhält, die auf eine merkliche Verbesserung der Altersstruktur, insbesondere durch die Herausbildung einer unteren Baumschicht sowie ferner auf eine Verringerung der Efeudeckung durch geeignete forstliche Pflegemaßnahmen abzielt, die Erosionsgefahr berücksichtigt, einen hohen Alt- und Totholzanteil sichert, naturnahe Waldrandstrukturen zulässt beziehungsweise entwickelt sowie nicht naturnah bestockte Waldflächen in naturnahe Bestände überführt;

2. in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten durch geeignete ersteinrichtende Maßnahmen auf der Fläche des Eichen-Hainbuchen-Hangwaldes eine Annäherung der Nährstoffverhältnisse im Oberboden an naturnahe Zustände herbeizuführen;

3. für die naturnahen Offenlandbiotope (Frischwiesen der Talaue und des Auenhanges, Halbtrockenrasen) eine biotopgerechte Pflege ein- beziehungsweise fortzuführen und durch regelmäßiges Monitoring weiter zu entwickeln sowie durch ersteinrichtende Maßnahmen die Grundlage für eine dem Schutzzweck entsprechende Biotopentwicklung zu schaffen;

4. für den langfristigen Erhalt der im Schutzgebiet vorhandenen Streuobstbestände Ersatzpflanzungen durchzuführen;

5. für das innerhalb des „Sebastiansgarten“ gelegene, stark verbrachte Grünland eine geeignete kontinuierliche Biotoppflege vorzusehen;

6. für die bisher intensiv genutzten Wiesen einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung einzuleiten beziehungsweise zu entwickeln;

7. für die an Wälder, die Schwennigke oder andere naturnahe Biotope angrenzenden Ackerflächen (außerhalb des NSG) auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Bereiche verhindert;

8. die natürliche Entwicklung der Fließgewässer so weit wie möglich zuzulassen und, wo sinnvoll, diese durch gezielte, einvernehmlich mit den Betroffenen beziehungsweise den zuständigen Behörden abgestimmte Maßnahmen zu ermöglichen;

9. ein Besucher- und Wegekonzept aufzustellen, das die vorhandenen, für die störungsempfindlichen Tierarten wichtigen, beruhigten Bereiche erhält und entwickelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/6#abs-2 (2) Der zu erstellende, naturschutzfachlich abzustimmende und fortzuschreibende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Entwicklungsziele und bildet eine Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten haben diese die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/6#abs-4 (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 5 § 7