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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

1.1 Maßnahmen zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

1.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9 und 14 unberührt bleiben.

2. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

2.1 eine vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;

2.2 in naturnahen Laubholzbeständen keine Kahlhiebe vorgenommen werden;

2.3 die Verjüngung mit standortgerechten einheimischen Laubholzarten erfolgt;

2.4 in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alters- und Zerfallsphasen des Bestands auf Teilflächen zugelassen werden (auf § 30 Abs. 2 des SächsWaldG wird verwiesen);

3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende, umweltgerechte, ordnungsgemäße Fischereiausübung gemäß dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist;

5. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgt;

6. für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

8. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

9. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;

10. für die Erkundung und Beseitigung von Altlasten mit der Maßgabe, dass entsprechende Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen sind;

11. für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;

12. für das Verlassen der öffentlichen Straßen und Wege sowie der markierten Wanderwege durch Pilzsucher in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

13. für das Rodeln am Rodelberg Groitzsch.

§ 4 § 6