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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/4#abs-1 (1) In dem NSG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle, insbesondere Garten- oder Ernteabfälle sowie sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Oberflächengewässer und Grundwasser zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden oder zu zerstören;

11. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

13. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;

14. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

15. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

16. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der markierten Wanderwege zu betreten, auf ihnen zu reiten, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren, die Regelungen der §§ 11 und 12 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) geändert worden ist, bleiben unberührt;

17. Motor- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art zu betreiben;

18. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

19. Feuer anzumachen und zu unterhalten; 20. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;

21. Hunde frei laufen zu lassen;

22. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

§ 3 § 5