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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und die Entwicklung eines aus naturschutzfachlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen wertvollen Landschaftsteiles der Elsteraue, welcher das vollständige Spektrum naturnaher, auentypischer Biotope (Hangwald, bachbegleitender Auwald, Auenwiesen, Halbtrockenrasen, naturnaher Bach, Altwasser) umfasst;

2. die Erhaltung des Wald-Offenland-Verhältnisses;

3. der Erhalt und die möglichst naturnahe Entwicklung des Eichen-Hainbuchen-Hangwaldes mit dem Ziel des Aufbaus einer gestuften Altersstruktur einschließlich eines entsprechenden Alt- und Totholzanteiles als Habitat für holzbewohnende Organismen;

4. der Erhalt und die naturnahe Entwicklung des bachbegleitenden Hartholzauenwaldes und damit der Gewährleistung einer naturnahen Entwicklung des unmittelbaren Gewässerumfeldes;

5. die Entwicklung der nicht naturnah bestockten Waldanteile zu naturnahen, strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern;

6. die Sicherung und Entwicklung strukturreicher Waldrandbereiche als wichtige Pufferzone zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen;

7. die Entwicklung der stark verbrachten Frischwiesen der Talaue zu einem wechselfeuchten Wiesentyp durch geeignete Nutzung beziehungsweise extensive Pflege;

8. der Erhalt und die Entwicklung der artenreichen Frischwiesen der Talaue und des Auenhanges durch geeignete Nutzung beziehungsweise extensive Pflege;

9. der Erhalt und die Entwicklung der artenreichen Halbtrockenrasenbestände am Kirschberg zu einem artenreichen Halbtrockenrasen durch extensive Pflegemaßnahmen;

10. die Sicherung und Entwicklung der im Schutzgebiet vorhandenen Streuobstbestände einschließlich des darunter liegenden Grünlandes und der angrenzenden Saumstrukturen als Habitat für naturschutzfachlich wertgebende Pflanzenarten;

11. der Erhalt und die biotopgemäße Entwicklung der Schwennigke als naturnahes Fließgewässer durch Zulassen einer natürlichen Gewässerdynamik und -morphologie einschließlich der Sicherung des vorhandenen Altarmes als Habitat für gefährdete Tierarten (insbesondere Amphibien);

12. die gesicherte Entwicklung von Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der seltenen, bedrohten und geschützten Arten der naturnahen Laubwälder, Talauen- und Frischwiesen, Halbtrockenrasen sowie der Fließgewässer.

§ 2 § 4