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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Bäume mit Nestern, Horsten oder Bruthöhlen besteigt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Motorsport betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt oder befährt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Sportveranstaltungen durchführt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt, wer
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde anlegt;
2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b mit Fallen jagt;
3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Wildäcker, Fütterungen, Salzleckstellen und Kirrungen in den gemäß § 26 Abs. 1 SächsNatSchG besonders geschützten Biotopen anlegt oder
4. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d zwischen 1. März und 31. Juli Gemeinschaftsjagd betreibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.