Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Innenkippe Nochten“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/5#abs-1 (1) § 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
b)
die Fallenjagd verboten ist;
c)
die Anlage von Wildäckern, Fütterungen, Salzleckstellen und Kirrungen in den gemäß § 26 Abs. 1 SächsNatSchG besonders geschützten Biotopen verboten ist;
d)
zwischen 1. März und 31. Juli keine Gemeinschaftsjagd betrieben wird;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass stehendes und liegendes Totholz nicht entfernt wird; die Maßgabe gilt nicht für Arbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verwiesen;
3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4. für Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
5. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle veranlasst werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7. für Maßnahmen auf der Grundlage des Braunkohlenplanes Nochten unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG ) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/5#abs-2 (2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.