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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/5#abs-1 (1) § 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und naturnahe Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:

a)

in der Sonderschutzzone dürfen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden; ausgenommen sind von der Naturschutzbehörde genehmigte Stammentnahmen von Kiefern für die Dauer von längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung;

b)

das Fällen von Bäumen mit Horsten oder Höhlen, die Vornahme von Kahlhieben über 1 ha im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder die Durchführung von Hiebsmaßnahmen, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb über 1 ha gleichkommen, sind verboten;

c)

Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten sind ab der Jungbestandespflege im Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchzuführen;

d)

es dürfen nur Gehölze eingebracht werden, die zur potentiellen natürlichen Vegetation im Sinne des § 3 gehören;

e)

das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald ist verboten;

f)

das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in Grünland ist verboten; Mähgut ist vom Grünland zu entfernen;

g)

die Bewirtschaftung der Ackerfläche erfolgt ohne Biozideinsatz;

h)

Weidetiere dürfen nicht außerhalb von Straßen und Wegen durch den Wald getrieben werden; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

4. für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;

5. für die Erneuerung der Trinkwasserleitung zwischen Groß Radisch und Steinölsa-Waldhof, für den Neubau einer Trinkwasserleitung zwischen Groß Radisch und Kollm entlang der Kreisstraße K 8457 sowie für den Ausbau dieser Kreisstraße in der bisherigen Linienführung; sonstige naturschutzrechtliche Regelungen auf Grundlage des Sächsischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt;

6. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

10. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

11. für Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung, die von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;

12. für die Durchführung des Kirschblüten- und Kirschenfestes der Gemeinde Hohendubrau in der bisherigen Art sowie

13. für das Sammeln von Pilzen gemäß § 14 SächsWaldG außerhalb der Sonderschutzzone ab dem 15. Juli bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres;

14. für Maßnahmen oder Handlungen im Auftrag der Naturschutzbehörden, die ausschließlich Überwachungs-, Schutz- und Pflegeaufgaben zur Gewährleistung des Schutzzweckes im Sinne des § 3 dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/5#abs-2 (2) Die in § 4 und § 5 Abs. 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 4 § 6