Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, nutzungsgeschichtlich und standörtlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes am Südrand des Oberlausitzer Heide- und Teichgebietes im Übergang zum Oberlausitzer Gefilde. Er verkörpert eine geologische Besonderheit des Gebietes, repräsentiert einen besonders vielfältigen und in weiten Teilen naturnahen Waldlebensraum und ist aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von europäischer Bedeutung. Der nordwestliche Teil des Gebietes ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge, Zerschneidungen sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2. die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3. die Erhaltung eines überregional bedeutsamen, quarzitischen Höhenzuges mit naturnah ausgeprägten Traubeneichen-Buchenwäldern und Winkelseggen-Erlen-Eschenwäldern entlang des Wolfsschluchtbaches sowie mit Vorkommen einzelner Felsen und Blockhalden;
4. die Erhaltung und Entwicklung eines Waldkomplexes mit einer standort- und nutzungsgeschichtlich bedingten Vielfalt an Waldbiotopen mit kleinflächig eingeschlossenen Gewässern, Feucht- und Nasswiesen, Zwischenmooren, Trockenrasen sowie einer Streuobstwiese und einer angrenzenden Ackerfläche, um darin
a)
in einer Sonderschutzzone einen ungestörten Sukzessionsablauf des der natürlichen potentiellen Vegetation weitgehend entsprechenden Hainsimsen-Traubeneichenwaldes im Bereich der Gipfelklippen, des Traubeneichen-(Kiefern-)Buchenwaldes an den Ober- und Mittelhängen der Hohen und Kollmer Dubrau und des Eschen-Erlen-Bachwaldes wie auch des Erlen-Birken-Bruchwaldes in der Wolfsschlucht zu gewährleisten und ein Biomonitoring einzurichten und
b)
auf der übrigen Fläche die naturnahen (Traubeneichen-)Buchenwaldgesellschaften zu erhalten sowie die naturnahen Eichen-Birken-Waldgesellschaften wie auch die überwiegend mit Laubholz unterbauten Kiefern- und Fichtenforste zur Stabilisierung des Ökosystems dieses Gebietes zu Waldgesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation, insbesondere zu Hainsimsen-Eichen-Buchenwald, Birken-Stieleichenwald, Winkelseggen-Erlen-Eschen-Bachwald und Walzenseggen-Erlen-Bruchwald zu entwickeln und
c)
unter Einbeziehung der Gewässer, der Wiesen, der Streuobstwiese und der Ackerfläche an Horbians Horken ein Beispiel struktur- und saumbiotopreicher Lebensräume zu gestalten;
5. die Bewahrung beziehungsweise zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder und der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern;
6. die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzenarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere die Pflanzenarten der nährstoffarmen, wärmeliebenden Traubeneichenwälder, der nährstoffarmen bodensauren Laubmischwälder, der eingeschlossenen Feuchtstandorte und Trockenrasen sowie der montanen Pflanzenarten an ihren Grenzstandorten;
7. die Erhaltung gebietstypischer Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der zahlreich vorkommenden geschützten, seltenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Arten der Großschmetterlings-, Amphibien-, Reptilien- und Vogelfauna;
8. die Bewahrung beziehungsweise Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere des Fischotters, sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;
9. die Erhaltung der zu Tage tretenden Gipfelklippen als größte quarzitische Felsbildungen in der Oberlausitz;
10. die Erhaltung und Entwicklung dieses Gebietes für die ökologischen Funktionen beim Biotopverbund.