Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,
1. die Waldflächen in der Sonderschutzzone ihrer natürlichen Sukzession zu überlassen;
2. die übrigen Waldflächen mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine naturnahe Artenkombination aller Altersphasen zu erreichen; dabei sind
a)
auf potentiellen Standorten die Entwicklung von Feuchtwäldern zu fördern und
b)
ein hoher Anteil an Bäumen mit besonderen Vorkommen von Epiphyten, Insekten, Pilzen, stehend abgestorbene Einzelbäume, gebrochene oder umgestürzte Totbäume wie auch Einzelwürfe im Wald zu belassen;
3. die strukturreichen Waldaußen- und -innenränder sowie die Trockenrasensäume zu erhalten und an potentiellen Standorten mit standortgerechten heimischen Arten zu entwickeln;
4. den Quellbereich des Wolfsschluchtbaches einschließlich seiner Umgebung zu renaturieren;
5. die kleinflächig eingeschlossenen Feucht- und Nasswiesen extensiv zu pflegen;
6. das mesophile Grünland durch eine extensive Nutzung zu mageren Feucht- oder Frischwiesen zu entwickeln;
7. die Streuobstwiese einschließlich ihrer den Unterwuchs bildenden Wiesengesellschaften durch extensive Nutzung und Pflege zu erhalten und zu entwickeln;
8. die kleinen aufgelassenen Teiche ihrer natürlichen Verlandung und Zwischenmoorentwicklung zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Auf den § 15 Abs. 5, die §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.