Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kutschgeteich Moritzburg“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1. die Entwicklung eines artenreichen Nass- und Feuchtgrünlandes auf der Kanalwiese durch extensive Bewirtschaftung mit Abtransport des Mähgutes;
2. die Entwicklung von Bruchwald sowie feuchtem und frischen Laubmischwald durch Sukzession;
3. die Entwicklung und Neuanlage von Kleingewässern mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien;
4. die Erhaltung und Entwicklung einer nährstoffarmen Wasserqualität durch regelmäßige Entschlammung des Kanales;
5. die Regulierung der Stauhöhe am Ablassbauwerk des Kutschgeteiches zur Optimierung der Lebensraumbedingungen für Sumpf- und Wasservögel, insbesondere die Sicherung eines schwankungsfreien Hochstaus im Zeitraum vom 1. April bis zum 1
5. Juli und im übrigen Zeitraum eines Niedrigstaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.