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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/5#abs-1 (1) § 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass

a)

die Jagd auf Schalen- und Raubwild als Einzelansitzjagd erfolgt;

b)

die Fallenjagd verboten ist;

c)

der Jagdausübungsberechtigte naturschutzrechtlich besonders geschützte Biotope auf Nassstandorten (Röhrichte, Nasswiesen) außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf;

d)

die Jagd auf Federwild verboten ist;

e)

gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,

a)

Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), oder Erstaufforstungen vorzunehmen;

b)

Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

4. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

6. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

7. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

8. für die Beseitigung von Müllablagerungen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/5#abs-2 (2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 4 § 6