(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1. die Entwicklung eines artenreichen Nass- und Feuchtgrünlandes auf der Kanalwiese durch extensive Bewirtschaftung mit Abtransport des Mähgutes;
2. die Entwicklung von Bruchwald sowie feuchtem und frischen Laubmischwald durch Sukzession;
3. die Entwicklung und Neuanlage von Kleingewässern mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien;
4. die Erhaltung und Entwicklung einer nährstoffarmen Wasserqualität durch regelmäßige Entschlammung des Kanales;
5. die Regulierung der Stauhöhe am Ablassbauwerk des Kutschgeteiches zur Optimierung der Lebensraumbedingungen für Sumpf- und Wasservögel, insbesondere die Sicherung eines schwankungsfreien Hochstaus im Zeitraum vom 1. April bis zum 1
5. Juli und im übrigen Zeitraum eines Niedrigstaus.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.