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§ 6 SN-15225 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kutschgeteich Moritzburg“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind

1. die Entwicklung eines artenreichen Nass- und Feuchtgrünlandes auf der Kanalwiese durch extensive Bewirtschaftung mit Abtransport des Mähgutes;

2. die Entwicklung von Bruchwald sowie feuchtem und frischen Laubmischwald durch Sukzession;

3. die Entwicklung und Neuanlage von Kleingewässern mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien;

4. die Erhaltung und Entwicklung einer nährstoffarmen Wasserqualität durch regelmäßige Entschlammung des Kanales;

5. die Regulierung der Stauhöhe am Ablassbauwerk des Kutschgeteiches zur Optimierung der Lebensraumbedingungen für Sumpf- und Wasservögel, insbesondere die Sicherung eines schwankungsfreien Hochstaus im Zeitraum vom 1. April bis zum 1

5. Juli und im übrigen Zeitraum eines Niedrigstaus.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.