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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die großflächige Förderung der natürlichen Sukzession und dynamischer Vorgänge in naturnahen Waldbeständen bei besonderer Förderung der Weißtanne;

2. die langfristige Erhaltung der Altbäume und deren Entwicklung zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern mit möglichst hohem Altholzanteil;

3. die Förderung der Naturverjüngung in bedingt naturnahen Waldbeständen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme zur Auflichtung der Bestände;

4. die schrittweise Zurückdrängung gebietsfremder Baumarten sowie der Umbau von Lärchen-Restbestockungen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere durch die Förderung der Naturverjüngung von Rotbuche, Bergahorn, Esche und Ulme sowie das Einbringen der Weißtanne;

5. die Entwicklung stabiler, altersdifferenzierter, mehrstufiger Dauerwaldstrukturen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme;

6. die natürliche Anreicherung des Totholzes, insbesondere in totholzarmen Waldbeständen;

7. die Förderung reich strukturierter Waldränder;

8. die Nutzung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Alt-Waldstandorte im Ostteil;

9. die Unterhaltung des bestehenden Wegesystems ohne weiteren Neu- und Ausbau;

10. die einschürige Mahd der artenreichen Berg- und Nasswiesen;

11. der Rückbau des Wildfütterungskomplexes an der Zinnstraße.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7