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§ 6 SN-15189 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die großflächige Förderung der natürlichen Sukzession und dynamischer Vorgänge in naturnahen Waldbeständen bei besonderer Förderung der Weißtanne;

2. die langfristige Erhaltung der Altbäume und deren Entwicklung zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern mit möglichst hohem Altholzanteil;

3. die Förderung der Naturverjüngung in bedingt naturnahen Waldbeständen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme zur Auflichtung der Bestände;

4. die schrittweise Zurückdrängung gebietsfremder Baumarten sowie der Umbau von Lärchen-Restbestockungen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere durch die Förderung der Naturverjüngung von Rotbuche, Bergahorn, Esche und Ulme sowie das Einbringen der Weißtanne;

5. die Entwicklung stabiler, altersdifferenzierter, mehrstufiger Dauerwaldstrukturen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme;

6. die natürliche Anreicherung des Totholzes, insbesondere in totholzarmen Waldbeständen;

7. die Förderung reich strukturierter Waldränder;

8. die Nutzung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Alt-Waldstandorte im Ostteil;

9. die Unterhaltung des bestehenden Wegesystems ohne weiteren Neu- und Ausbau;

10. die einschürige Mahd der artenreichen Berg- und Nasswiesen;

11. der Rückbau des Wildfütterungskomplexes an der Zinnstraße.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.