(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1. die großflächige Förderung der natürlichen Sukzession und dynamischer Vorgänge in naturnahen Waldbeständen bei besonderer Förderung der Weißtanne;
2. die langfristige Erhaltung der Altbäume und deren Entwicklung zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern mit möglichst hohem Altholzanteil;
3. die Förderung der Naturverjüngung in bedingt naturnahen Waldbeständen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme zur Auflichtung der Bestände;
4. die schrittweise Zurückdrängung gebietsfremder Baumarten sowie der Umbau von Lärchen-Restbestockungen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere durch die Förderung der Naturverjüngung von Rotbuche, Bergahorn, Esche und Ulme sowie das Einbringen der Weißtanne;
5. die Entwicklung stabiler, altersdifferenzierter, mehrstufiger Dauerwaldstrukturen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme;
6. die natürliche Anreicherung des Totholzes, insbesondere in totholzarmen Waldbeständen;
7. die Förderung reich strukturierter Waldränder;
8. die Nutzung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Alt-Waldstandorte im Ostteil;
9. die Unterhaltung des bestehenden Wegesystems ohne weiteren Neu- und Ausbau;
10. die einschürige Mahd der artenreichen Berg- und Nasswiesen;
11. der Rückbau des Wildfütterungskomplexes an der Zinnstraße.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.