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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/5#abs-1 (1) § 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass

a)

die Jagd auf Schalen- oder Raubwild als Einzeljagd erfolgt, ausgenommen hiervon ist die Bejagung des Schalen- oder Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf die Drückjagd der Genehmigung der Naturschutzbehörde;

b)

die Jagd auf Federwild verboten ist;

c)

gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Wildfütterungen oder Kirrungen in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen jedoch verboten ist;

d)

gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass

a)

Forstarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;

b)

das Einbringen von Dung, Mineraldünger oder Kalk, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderer Chemikalien verboten ist, chemische Verbissschutzmittel an Weißtannen aber zulässig sind;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;

3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

4. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

6. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

7. für Tätigkeiten aus wissenschaftlichen Gründen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;

8. für die Pflege und Unterhaltung der Ehrenmale oder Gedenksteine;

9. für die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen der Altablagerung „Forstbergkurve“ in Bärenfels, Flurstück 134/1 mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/5#abs-2 (2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 4 § 6