Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 71,8 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 16. November 1995 auf dem Gebiet der Bergstadt Altenberg, Gemarkung Bärenfels, die Flurstücke 127/1, 130/1, 131/1, 134/1, 136/1 teilweise, 144/1 teilweise, 145/3, 151 teilweise, 153, 154, 155, 156/1, 157, 158/1, 158/3 teilweise, 158/12 teilweise, 160, 161, 162/1, 164 teilweise, 165/1 und 167/1 teilweise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 10 000 rot und in einer Flurkarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 5 000 schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3