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# § 2 SN-15189 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 71,8 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 16. November 1995 auf dem Gebiet der Bergstadt Altenberg, Gemarkung Bärenfels, die Flurstücke 127/1, 130/1, 131/1, 134/1, 136/1 teilweise, 144/1 teilweise, 145/3, 151 teilweise, 153, 154, 155, 156/1, 157, 158/1, 158/3 teilweise, 158/12 teilweise, 160, 161, 162/1, 164 teilweise, 165/1 und 167/1 teilweise.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 10 000 rot und in einer Flurkarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 5 000 schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-15189 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/2

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