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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung sowie naturschutzgerechte Pflege und Entwicklung des artenreichen Ökosystems eines naturnahen Bergmischwaldes auf einem wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Alt-Waldstandort des Osterzgebirges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15189/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;

2. die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt;

3. die Erhaltung und Entwicklung der gebietstypischen und im Artenspektrum möglichst vollständigen Lebensgemeinschaften sich natürlich verjüngender und strukturreicher Dauerwälder;

4. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gebietsprägenden Hainsimsen-Tannen-Fichten-Buchenwaldes mit größtmöglicher Naturnähe, unter besonderer Beachtung einer Mischung der Haupt- und Nebenbaumarten entsprechend der potenziellen natürlichen Vegetation sowie der horizontalen und vertikalen Strukturierung unter Einbeziehung alter Bäume und von Totholz;

5. die Erhaltung und Förderung der Weißtanne als natürlicher Bestandteil des gebietstypischen Mischwaldes unter besonderer Beachtung der regionalen Bedeutung des Dauerwaldes auf dem Bergrücken zwischen den Tälern von Pöbelbach und Roter Weißeritz für die Erhaltung dieser Baumart im Bestand der hercynischen Bergmischwälder;

6. die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern, Bergmähwiesen und feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, sowie ihrer Arten;

7. der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten für vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen Raum- und speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Feuersalamander, Schwarzspecht, Grauspecht, Rauhfußkauz, Zwergschnäpper und Fledermäusen;

8. die störungsarme Erhaltung der Quellen und Quellbereiche sowie des Kleinteiches am Forstamt Bärenfels als Lebensstätte seltener Tiere und Pflanzen;

9. die Erhaltung der offenen Felsbildungen als Vorkommensstätte spezialisierter Pflanzen und Tiere.

§ 2 § 4