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§ 4 SN-15186 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Veränderungen an Gewässern oder Gräben vorzunehmen, die den Zu- und Ablauf des Wassers verändern können;

6. Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Hunde frei laufen zu lassen oder Lärm zu verursachen, der den Naturgenuss beeinträchtigen kann;

7. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

8. Plakate oder Werbetafeln aufzustellen oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anzubringen;

9. das Naturschutzgebiet außerhalb der markierten Wege zu betreten;

10. auf Flächen außerhalb des Tieftalweges, des Lößnitzer Weges und des Dreibrückenweges zu reiten, Langlaufloipen anzulegen, Ski zu laufen, Rad oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren;

11. Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen;

12. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

15. gebietsfremde Baumarten, wie Spitzahorn, Lärche oder Roteiche, einzubringen;

16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.