Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist:

1. die Bewahrung des einzigen großen zusammenhängenden Buchenwaldkomplexes mit naturnaher Bestockung im Übergangsbereich zwischen dem unterem Westerzgebirge und dem Erzgebirgsvorland;

2. die Erhaltung, zielgerichtete Weiterentwicklung sowie Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume, insbesondere der

Hainsimsen-Buchenwälder,

Waldmeister-Buchenwälder,

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation;

3. die Erhaltung und Förderung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Langblättrigem Waldvöglein, Vogel-Nestwurz, Zwiebel-Zahnwurz, Quirlblättriger Zahnwurz, Bärlauch, Türkenbund-Lilie, und Tierarten wie zum Beispiel Hohltaube, Grauspecht, Nagelfleck, Großer Eisvogel, Großer und Kleiner Schillerfalter sowie ihrer für die Fortpflanzung, die Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung wichtigen Habitate;

4. die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes, insbesondere unter den Aspekten eines ausreichenden Angebots an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;

5. die Erhaltung der ungewöhnlich alten Buchenbestände mit ihrer Schichtung und Struktur für das ästhetische Wahrnehmen des Erscheinungsbildes naturnaher Wälder wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

§ 2 § 4