Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 89 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:

Das Naturschutzgebiet befindet sich im Hangwald westlich und oberhalb der Flussaue der Zwickauer Mulde zwischen den Ortslagen Hartenstein und Niederschlema. Vom Nordosten bis Südosten wird es durch einen forstlichen Bewirtschaftungsweg und ansonsten durch namenlose Waldwege oder Forstschneisen begrenzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Stadt Hartenstein, Gemarkung Hartenstein, die Flurstücke 768, 769, 790 (teilweise), 791 (teilweise), 799 (teilweise), 801/1, 803 (teilweise), 805 (teilweise), 816/1 (teilweise), 877 (teilweise) und 878/1 (teilweise).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 19. April 2001 im Maßstab 1 : 10 000 sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 19. April 2001 im Maßstab 1:2 000 rot eingetragen.

Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches des Schutzgebietes ist die Abgrenzung auf der Flurkarte.

Soweit sich auf der Flurkarte die rote Grenzlinie mit Flurstücksgrenzen deckt, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Grenze des Schutzgebietes.

Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium in Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium in Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt.

§ 1 § 3