Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15183/6#abs-1 (1) Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
1. in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten eine äußerst pflegliche, im wesentlichen auf Einzelstammnutzung orientierte Bewirtschaftung der naturnahen Wälder (zum Beispiel Wald im Bereich von Felsköpfen, Bach-Erlen-Eschen-Wald) fortzuführen beziehungsweise zu entwickeln, die die vorhandenen naturnahen Bestandsarten- und -altersstrukturen erhält, die Erosionsgefahr berücksichtigt, einen hohen Alt- und Totholzanteil sichert, kleinflächig historische Bewirtschaftungsformen wieder aufgreift, naturnahe Waldrandstukturen zulässt und entwickelt sowie nicht naturnah bestockte Waldflächen in naturnahe Bestände überführt;
2. für die bisher intensiv genutzten randlich gelegenen Wiesen einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung einzuleiten beziehungsweise zu entwickeln;
3. der im NSG gelegene Acker im Bereich der Schanzenbachaue nahe der Mündung in die Freiberger Mulde sowie anteilig weitere, randlich ins NSG ragende Ackerflächen möglichst in Grünland umzuwandeln;
4. für die naturnahen Offenlandbiotope (Felsstandorte, Magerrasen) eine biotopgerechte Pflege einzuführen und durch regelmäßiges Monitoring weiterzuentwickeln;
5. für die an Wälder oder andere naturnahe Biotope angrenzenden Ackerflächen (außerhalb des NSG) auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Bereiche verhindert;
6. die natürliche Entwicklung der Fließgewässer so weit wie möglich zuzulassen und wo sinnvoll diese durch gezielte, einvernehmlich mit den Betroffenen abgestimmte Maßnahmen zu ermöglichen;
7. ein Besucher- und Wegekonzept aufzustellen, dass die vorhandenen, für die störungsempfindlichen Tierarten wichtigen, beruhigten Bereiche erhält und entwickelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15183/6#abs-2 (2) Ein zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Punkte. Die Maßnahmen werden mit den Eigentümern beziehungsweise berechtigten Nutzern der Flächen abgestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15183/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten haben diese die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15183/6#abs-4 (4) Entschädigungs- und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.