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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

1.1 Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches sowie auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 Prozent und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

1.2 das Ausbringen von Dünger in weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt und auf den nicht in § 5 Nr. 1.1 genannten landwirtschaftlichen Flächen dem Stand der Technik entsprechend so erfolgt, dass keine Verdriftung in angrenzende naturnahe Biotope erfolgt;

1.3 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.

2. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass unter Beachtung von § 30 Abs. 2 SächsWaldG

2.1 die vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt,

2.2 der Holzeinschlag sich in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung auf Einzelstammentnahme beziehungsweise femelartige Nutzung beschränkt,

2.3 die Wiederaufforstung von Beständen nach Holzentnahme und der Unterbau mit den gebietstypischen standortgerechten einheimischen Holzarten erfolgt,

2.4 in naturnah bestockten Waldbereichen ein angemessener, dem § 6 Abs. 1 Nr. 1 entsprechender naturnaher Alt- und Totholzanteil in den Beständen verbleibt;

2.5 ein Ausbau oder Neubau von Waldwegen nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgen darf;

2.6 für Aufforstungen von Dauergrünlandflächen das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde gemäß Sächsischem Waldgesetz ( SächsWaldG ) zu erteilen ist;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

3.1 die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt,

3.2 Gesellschaftsjagden der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedürfen;

3.3 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde bedarf;

3.4 gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

3.5 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

5. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung auf der Grundlage eines einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Fischerei- und höheren Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungsplanes;

6. für die sonstige, bisher rechtsmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden;

8. für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörden zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;

9. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen sonstiger wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;

10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;

11. für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;

12. für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

13. für die Durchführung des Schanzenbachfestes am Samstag des ersten Septemberwochenendes im Bereich Maschinenteich im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern im jeweiligen Vorjahr keine dauerhaften Schäden zurückblieben und keine Gründe des speziellen Artenschutzes gegen eine Durchführung sprechen.

§ 4 § 6