Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung der aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen naturnahen Hang- und Schluchtwälder sowie der sonstigen naturnahen Wälder (zum Beispiel Wald im Bereich von Felsköpfen, Erlen-Eschen-Wald an Bächen) bei größtmöglicher Kontinuität des Waldbestands, der Nutzung der Möglichkeiten der Naturverjüngung, einschließlich eines möglichst naturnahen Alt- und Totholzanteils als Habitat zahlreicher spezialisierter Tierarten sowie der kleinflächigen Pflege historischer Waldbewirtschaftungsformen (Mittel- und Niederwald);

2. die langfristige Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche durch Waldumbau hin zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Laubmischwaldbeständen;

3. die Erhaltung und die die wertgebende Biotopstruktur pflegende Entwicklung der felsigen Waldgrenz- und der waldfreien Standorte am Muldetalhang als kleinflächige, natürliche beziehungsweise naturnahe Habitate beziehungsweise Wuchsorte von empfindlichen Offenlandarten, wie Nelkenschwingel (Aira praecox) und Dreizahn (Danthonia decumbens);

4. die Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten Wald-Wiesen-Mosaiks, insbesondere die Verzahnung der Grünlandbereiche mit wenig erschlossenen und daher störungsarmen Wäldern;

5. Sicherung und Entwicklung artenreicher Waldmäntel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen als wichtigem biotopverbindendem Element zwischen Wald und Offenland;

6. Entwicklung der bislang intensiv genutzten Grünlandflächen zu artenreichen Frisch- und Feuchtwiesen durch geeignete extensive Nutzung beziehungsweise Pflege;

7. die Zulassung einer möglichst weitgehend natürlichen Entwicklung des Schanzenbachs und seiner Zuflüsse (natürliche Gewässerdynamik) und die Erhaltung und Entwicklung der ökologische Durchgängigkeit;

8. die Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer – vor allem Giksteich und Maschinenteich – als Habitat bedrohter Arten (insbesondere Amphibien);

9. die Erhaltung, Entwicklung und Pflege der gewässerbegleitenden Bestände des aus einheimischen, standortgerechten Gehölzarten aufbauenden Bachauewaldes sowie insgesamt die naturnahe Entwicklung des Gewässerumfeldes;

10. der Schutz der natürlichen Entwicklung der Populationen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der seltenen, bedrohten und streng geschützten Arten der naturnahen Wälder und naturnahen Waldgrenzstandorte innerhalb und außerhalb des Waldes sowie der Gewässer und der naturnahen Grünlandstandorte.

§ 2 § 4