Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt oder Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anbringt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 den Teich am Steinbruch am Osthang des Geisingberges fischereilich nutzt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt oder
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Salzlecken in nach § 26 SächsNatSchG geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken anlegt;
2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Dauergrünland aufforstet;
3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Biozide einsetzt;
4. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;
5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
6. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, Dauergrünland umbricht oder auf diesem pfercht.
7. entgegen § 5 Nr. 4 bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde abbricht oder beseitigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.