Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 37,7 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/2#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 1. September 1999 auf dem Gebiet der Stadt Brandis, Gemarkung Polenz, die Flurstücke 464/2 (zum Teil), 569/1 (zum Teil) und 570/4 (zum Teil). Im Zentrum des Schutzgebietes liegt der Schmielteich. Im Osten und Westen wird das Schutzgebiet durch den jeweils dem Schmielteich nächstgelegenen Forstwirtschaftsweg begrenzt. Südlich des Teichdammes erstreckt sich das Schutzgebiet bis zur Gemarkungsgrenze; im Norden begrenzt ein befestigter Weg das Schutzgebiet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. September 2000 im Maßstab 1:10 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3