Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 598 ha und umfasst einen durch ein reiches Mosaik von Auwald, Grünland und Gewässern geprägten Landschaftsausschnitt der Elster-Luppe-Aue.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 13. Juni 2000 im Landkreis Delitzsch auf dem Gebiet der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Schkeuditz, Klein- und Großdölzig) sowie der Stadt Leipzig (Gemarkungen Gundorf und Hänichen) folgende Flurstücke:

1. Stadt Schkeuditz

1.1 Gemarkung Schkeuditz

Flur 7

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 84 teilweise, 85 teilweise, 86 teilweise, 88 teilweise, 89, 90, 91, 92, 93 teilweise, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103 teilweise, 104, 105, 106, 107, 108

Flur 8

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238/1, 238/2, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275

Flur 16

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 144/1 teilweise, 144/2, 144/3 teilweise, 145/2, 151/3, 156/1, 156/2, 157/1, 157/2, 158, 159, 160, 160/1, 161/4, 161/5, 162/1, 322 teilweise, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333/2, 333/3, 389/1 teilweise, 393, 394, 395 teilweise, 396 teilweise, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411/1, 412, 413, 414, 415/1, 418/3, 419, 420, 421, 422 teilweise, 423/1, 423/2, 424, 425, 426, 427/1, 427/2, 428, 429/1, 429/2

Flur 17

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 79 teilweise, 80 teilweise, 89/1 teilweise, 89/2 teilweise, 92/1, 95, 96, 97, 98, 116/1, 116/3, 117, 118 teilweise, 119/5, 119/7, 120/2, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 130/2, 132/2, 132/4,134/2, 135/2, 136/2, 137/2, 138/2, 139/3, 141/2, 142/2, 142/3 teilweise

Flur 19

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 1, 3/1, 4/1, 5, 6, 7, 8, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57

Flur 20

Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992

Flurstücke: 27/1 teilweise, 47, 48, 51, 52, 53 teilweise, 54 teilweise, 55 teilweise, 98/10, 191, 192 teilweise, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 209 teilweise, 211, 212, 213, 214, 216, 217, 219, 220, 221, 222, 223, 224 teilweise, 225, 226, 227, 228, 231/1, 231/2, 233, 234/1, 234/2, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 254 teilweise, 255, 256, 257, 258, 259, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276/1, 276/2, 277, 278, 279

Flur 21

Ausgabe Vermessungsamt: 28. Februar 1996

Flurstücke: 2/1, 2/2, 3, 4 teilweise, 5, 6 teilweise (durch neue Luppe gequert), 7, 8, 11 teilweise, 12/1 teilweise, 13/9 teilweise, 14/1, 25/3, 25/4, 25/5, 26, 27, 28/1, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81

1.2 Gemarkung Groß- und Kleindölzig

Blatt 5

Ausgabe Vermessungsamt: 2. März 1992

Flurstücke: 696 teilweise, 697, 697 a teilweise, 697 b, 697 c, 697 e teilweise, 700 a, 701 a, 1075 a, 1240, 1240 a, 1240 b, 1240 c, 1240 d, 1240 f, 1246, 1407, 1408

Blatt 6

Ausgabe Vermessungsamt: 2. März 1992

Flurstücke: 696 e teilweise, 697 a, 697 e, 1075 b, 1075/1 teilweise, 1240, 1240 e, 1247, 1248

2. Stadt Leipzig

2.1 Gemarkung Gundorf

Blatt 1

Ausgabe Vermessungsamt: 18. Februar 1992

Flurstücke: 410 b, 410 e

2.2 Gemarkung Hänichen

Blatt 1

Ausgabe Vermessungsamt: 5. Mai 1992

Flurstücke: 326 a, 396, 397

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-3 (3) Das Schutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten. Das kleinere Teilgebiet von zirka 4,5 ha umfasst die nördlich der Weißen Elster gelegenen Elsterwiesen, in der Flurkarte auch als „Fischerwiese“ bezeichnet. Es wird wie folgt begrenzt: Im Norden verläuft die Grenze entlang des Nordufers des Amtsgrabens, im Osten entlang des westlichen Dammfußes des Leitungsdammes und Weges, im Süden annähernd entlang des Nordrandes des Pappelforstes (südliche Flurstücksgrenze von 89/1, 95, 96, 97, 98 der Flur 17 Schkeuditz) und im Westen ebenfalls entlang des Pappelforst-Randes (westliche Begrenzung des Flurstückes 98 der Flur 17 Schkeuditz).

Das große Teilgebiet wird wie folgt begrenzt: Ausgehend vom nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe im Westen des Gebietes etwa 100 m östlich der BAB 9 verläuft die Grenze entlang der westlichen Böschungsoberkante des Altarmes (Flurstück 333/3, Flur 16 Schkeuditz) nach Norden bis zu dem südlich der Weißen Elster liegenden Damm. Hier greift die Grenze den südlichen Dammfuß auf und folgt diesem bis zur Wegequerung des Weges Richtung „Brandlinie“. Dort schwenkt die Grenze unmittelbar zum Südufer der Weißen Elster und führt entlang dieses Ufers unter Ausgrenzung des Sportplatzes und des ehemaligen Bades bis nahe der Kleingartenanlagen südlich der Elsterwiesen, biegt nach Südwesten (entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze 142/2 Flur 17 Schkeuditz) ab, trifft auf einen Graben, verläuft diesen einbeziehend, entlang des Grabens nach Nordwesten, biegt wiederum nach Süden ab (östliche Flurstücksgrenze 127/Flur 17 Schkeuditz), trifft auch hier wieder auf einen Graben und verläuft unter dessen Einbeziehung an diesem entlang nach Westen bis zu einer ausgedehnten Sukzessionsstruktur auf vernässtem Standort. Hier bildet die Nutzungsartengrenze zwischen landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ackerland) und der Sukzessionsfläche die Grenze des Schutzgebietes. Westlich stößt die Sukzessionsfläche an den Waldrand. Die Grenze greift hier den Waldrand auf und folgt diesem in südlicher Richtung bis zur „Brandlinie“, verläuft entlang der „Brandlinie“ in westliche Richtung bis zum nächsten südlich abzweigenden Weg, biegt hier entlang dieses Weges nach Südosten ab und trifft auf die „Maßlauer Linie“, der sie dann nach Nordosten folgt. Im Bereich des Waldrandes orientiert sich die Grenze auf einen Weg nach Süden Richtung „Stern“-Wegekreuz. Auf Höhe der Alten Luppe zweigt ein Seitenarm der Alten Luppe in nordöstlicher Richtung ab. Diesen einbeziehend führt die Grenze entlang des Seitenarmes bis zum Waldrand, der nach Norden hin bis zum Weg die Grenze bildet. Dem Weg nach Osten folgend, stößt die Grenze auf die B 186, der sie zunächst nach Norden bis zur Weißen Elster folgt und an deren Nordufer bis zum Waldstück „Der Hain“ bei Modelwitz verläuft. Das Gelände um den ehemaligen „Waldkater“ sowie die Flächen des ehemaligen „Bürgergartens“ werden nicht in das NSG einbezogen. Das Waldstück wird unter Ausgrenzung des nördlich gelegenen Gutsteiches einbezogen. Am Ostrand des Waldstückes wechselt die Grenze wiederum das Ufer der Weißen Elster nach Süden, führt entlang des Weges nach Osten und folgt unter Einbeziehung der Weichholzbestände dem nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe bis zur Gemarkungsgrenze Schkeuditz/Hänichen.

Mit der Gemarkungsgrenze verläuft sie nach Süden bis zum Waldrand des „Hänicher Holzes“. Ab hier entspricht die Schutzgebietsgrenze der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 397, Blatt 1 der Gemarkung Hänichen bis zur Ortsverbindungsstraße „Gundorf-Hänicher-Weg“. Im Weiteren verfolgt der Grenzverlauf den „Gundorf-Hänicher-Weg“ nach Süden, weicht von diesem entlang der Gemarkungsgrenze in westlicher, dann in nordwestlicher Richtung ab und stößt auf den südlichen Dammfuß der Neuen Luppe. Die Grenze verläuft entlang dieses Dammfußes bis zum Domholz westlich der Alten Luppe, folgt dann dem Weg zunächst nach Südosten, dann nach Südwesten unter Ausgrenzung der Domholzschänke bis zum Waldrand des Domholzes. Entlang des Waldrandes führt die Grenze nach Norden wieder bis zum südlichen Dammfuß der Neuen Luppe, bis zum Waldrand des Pfarrholzes, führt erneut entlang des Waldrandes unter Einbeziehung des Rosenholzes nach Süden, dann nach Südwesten Richtung B 186. Die Grenze reicht bis zur alten B 186, folgt dieser nach Norden über die Brücke der Neuen Luppe, und folgt dieser nach Westen bis zum nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe und führt an diesem entlang Richtung Westen bis zu der Altarmstruktur (Ausgangspunkt).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. Juni 2000 im Maßstab 1:25 000 und in einer Schutzgebietskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. Juni 2000 im Maßstab 1:10 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3