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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

5. Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;

6. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;

8. Abwässer in das Gebiet einzuleiten;

9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);

11. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

13. Dauergrünland umzubrechen;

14. Wald umzuwandeln;

15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;

16. öffentliche Veranstaltungen durchzuführen;

17. außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

18. auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren;

19. abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten;

20. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

21. Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;

22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchzuführen;

23. Chemikalien oder andere Stoffe auszubringen, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG entsprechen;

24. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

25. Feuer anzuzünden beziehungsweise zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/4#abs-3 (3) In den aktuellen Prozessschutzflächen nach § 2 Abs. 5 ist es über die in Absatz 2 genannten Verbote hinaus verboten:

1. die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten;

2. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Pilze, Beeren oder Früchte zu sammeln;

3. Gewässerufer zu betreten und in Gewässern zu baden;

4. auf den Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie zu reiten;

5. Wege und Straßen auszubauen;

6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art auszubringen;

7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) zu unterhalten oder wiederherzustellen.

§ 3 § 5