Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer großräumigen, wenig zerschnittenen und vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit einer überaus reichen Naturausstattung im Zentrum der südlichen Dübener Heide. Schutzzweck ist auch die Erhaltung empfindlicher und weiträumig vom Verschwinden bedrohter Biotope. Schutzzwecke sind insbesondere:
1. die Sicherung des Gebietes vor weiteren Grundwasserabsenkungen;
2. die Sicherung, Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes der im Schutzgebiet befindlichen Feuchtgebiete (Zwischenmoore, Niedermoore, Erlenbruchwälder und Feuchtwiesen);
3. die Erhaltung naturnaher und die Zustandsverbesserung naturferner Bäche einschließlich ihrer Bachauen;
4. die Sicherung des Gebietes vor weiterer Zerschneidung durch Trassen, insbesondere Verkehrstrassen;
5. die Erhaltung vorhandener naturnah bestockter Waldflächen, wie zum Beispiel Erlenbruchwälder und naturnahe Buchen- und Eichen-Buchenwälder, sowie der Waldumbau naturfern bestockter in naturnah bestockte Waldflächen;
6. die Erhaltung und die Pflege nicht beziehungsweise extensiv genutzter Grünlandbereiche, wie zum Beispiel Feucht- und Nasswiesen, Pfeifengras-Streuwiesen und mesophiles Grünland;
7. die Erhaltung von Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden;
8. die Sicherung seltener beziehungsweise empfindlicher Pflanzenarten, wie zum Beispiel Salbeigamander (Teucrium scorodonia), Königsfarn (Osmunda regalis), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Schneide (Cladium mariscus) und Alpen-Laichkraut (Potamogeton alpinus);
9. die Sicherung seltener beziehungsweise störungsempfindlicher Tierarten, wie zum Beispiel Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Kranich (Grus grus), Sperber (Accipiter nisus), Kammmolch (Triturus cristatus), die moorbewohnende Köcherfliege (Holocentropus insignis), Eremit (Osmoderma eremita), Glänzender Grabläufer (Pterostichus aterrimus), Ameisenjungfer (Myrmeleon bore), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Quelljungfer (Cordulegaster boltonii);
10. die Sicherung des Ablaufens natürlicher Prozesse in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung;
11. die Erhaltung der Moore wegen ihrer besonderen Eigenart, herausragenden Schönheit und Seltenheit.