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§ 4 SN-15169 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

5. Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;

6. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;

8. Abwässer in das Gebiet einzuleiten;

9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);

11. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

13. Dauergrünland umzubrechen;

14. Wald umzuwandeln;

15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;

16. öffentliche Veranstaltungen durchzuführen;

17. außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

18. auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren;

19. abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten;

20. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

21. Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;

22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchzuführen;

23. Chemikalien oder andere Stoffe auszubringen, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG entsprechen;

24. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

25. Feuer anzuzünden beziehungsweise zu unterhalten.

(3) In den aktuellen Prozessschutzflächen nach § 2 Abs. 5 ist es über die in Absatz 2 genannten Verbote hinaus verboten:

1. die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten;

2. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Pilze, Beeren oder Früchte zu sammeln;

3. Gewässerufer zu betreten und in Gewässern zu baden;

4. auf den Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie zu reiten;

5. Wege und Straßen auszubauen;

6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art auszubringen;

7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) zu unterhalten oder wiederherzustellen.