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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 5 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 7 vorliegt –
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder diese verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern vornimmt oder Maßnahmen vornimmt, die den Grundwasserstand verändern können;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Markierungszeichen, die geeignet sind das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, aufstellt oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anbringt oder aufzeichnet;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten entfernt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 badet, zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Hunde frei laufen läßt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle oder artverwandte Geräte betreibt;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht für eine Handlung nach § 5 Nr. 3, 4 und 7 zuwiderhandelt.