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# § 3 SN-15167 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Sukzessions-, einschließlich der Ruderalflächen, der Heide und der Gehölzbestände, der temporären Kleingewässer, der binsen- und seggenreichen Nasswiesen sowie der Hochstaudenfluren als Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter Tierarten wie Neuntöter und Braunkehlchen und Pflanzenarten wie Borstgras und Sumpfsimse;

2. der Schutz der im Gebiet brütenden und rastenden Vogelarten vor Störungen, die den Bruterfolg oder die notwendige Nahrungsaufnahme beeinträchtigen können;

3. die Erhaltung einer großflächigen, durch eine Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen und große Artenvielfalt geprägten gehölzdurchsetzten Offenraumlandschaft in ihrer besonderen Eigenart.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-15167 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/3

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