Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Erhaltung und störungsarme Entwicklung eines komplexen Teichökosystems mit angrenzenden Agrar- und Waldflächen als repräsentativen Kulturlandschaftsausschnitt des Moritzburger Kuppen- und Teichgebietes und regionaltypische Lebensstätte für besonders geschützte, besonders gefährdete und besonders empfindliche Tier- und Pflanzenarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung eines für das Moritzburger Kuppen- und Teichgebiet einmaligen Refugial- und Reproduktionsgebietes für Pflanzen und Tiere naturnah bewirtschafteter Teiche und Feuchtgebiete;

2. die störungsarme Erhaltung und Entwicklung eines überregional bedeutsamen Brut-, Nahrungs-, Rast- und Mausergebietes seltener und vom Aussterben bedrohter Wasservögel;

3. die Erhaltung und Entwicklung eines bedeutenden Jahreslebensraumes für Lurche und Kriechtiere;

4. die Förderung der Wildfischfauna, insbesondere von Karausche, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Dreistachligem Stichling sowie in Gräben auch von Gründling;

5. die Erhaltung und pflegliche Nutzung von gewässernahen Feuchtwiesen als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten, insbesondere für Orchideen und wiesenbesiedelnde Vogelarten;

6. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit hohem Anteil an Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen als störungsarme Lebensstätten von Tierarten mit hohen Schutzansprüchen;

7. die Bewahrung eines Ökosystems mit möglichst vollständigen Biozönosen und Nahrungsketten;

8. die Bewahrung eines seit Anfang des 19. Jahrhunderts dokumentierten, wissenschaftlich und wissenschaftsgeschichtlich bedeutsamen faunistisch-floristischen Langzeitbeobachtungs- und Studiengebietes;

9. die Erhaltung von Fischteichen, Dämmen, Gräben, Grenzsteinen, Heidewegen und der Trockenmauer als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft;

10. die Erhaltung und Entwicklung eines unbeeinträchtigten Kulturlandschaftsbildes, das durch den kleinflächigen Wechsel von stehenden und fließenden Gewässern, von Wald und Feldgehölzen, Kuppen und Hohlformen sowie Trocken- und Feuchtstandorten von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit ist;

11. die Förderung der Umweltbildung, insbesondere durch störungsarme Naturbeobachtung.

§ 2 § 4