Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/6#abs-1 (1) Die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturschutzgebiet dienen dem Ziel, die vorhandenen Landschaftsstrukturen Flachgewässer, Röhricht, Nass- und Feuchtgrünland zu erhalten und zu pflegen.

Als grundlegende Pflege- und Schutzmaßnahmen sind zu nennen:

– extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Schafbeweidung im Süden des Gebietes;

– kontrollierte Schafbeweidung ohne Pferchung außerhalb der Brutzeit im Norden des Gebietes, um einer Verbuschung der Watvogelhabitate entgegenzuwirken;

– Erhalt und Entwicklung naturraumtypischer Gehölze mit Pufferfunktion gegenüber der umgebenden Nutzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/6#abs-2 (2) Pflegemaßnahmen aus Hochwasserschutzgründen werden von der Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Talsperrenmeisterei Untere Pleiße Rötha, im Rahmen der Gesetze durchgeführt. Sie informiert die untere Naturschutzbehörde über eigene Pflegemaßnahmen.

Pflegemaßnahmen aus Naturschutzgründen werden von der unteren Naturschutzbehörde mit der Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Talsperrenmeisterei Untere Pleiße Rötha, abgestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/6#abs-3 (3) Die im § 6 Abs 2 benannten Einrichtungen haben eine rechtzeitige Informations- und Beteiligungspflicht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer bezüglich einmalig geplanter und regelmäßig durchzuführender Maßnahmen.

§ 5 § 7