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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung eines seltenen, wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, der für den Biotop- und Artenschutz eine überregionale Bedeutung aufweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und nachhaltige Sicherung des für den Freistaat Sachsen einzigartigen und pflanzensoziologisch wertvollen elsbeerenreichen Waldlabkraut-Hainbuchen-Eichenwaldes;

2. die Bewahrung und ökologische Entwicklung der im Biotopkomplex vorhandenen seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften;

3. die Erhaltung und Entwicklung der für den Bestand dieser seltenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften notwendigen Lebensräume, insbesondere Laubwaldbereiche, Halbtrockenrasen und Kalkäcker;

4. die Erhaltung und Entwicklung seltener Ackerwildkräuter, insbesondere auf Extensiv-Äckern im Saumbereich des Naturschutzgebietes;

5. die Entwicklung artenreicher Streuobstwiesen mit einem hohen Höhlen- und Totholzangebot;

6. die Erhaltung eines regional bedeutsamen Trittsteines im Biotopverbund zwischen Friedewald und Meißener Elbhügelland.

§ 2 § 4