Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung eines seltenen, wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, der für den Biotop- und Artenschutz eine überregionale Bedeutung aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und nachhaltige Sicherung des für den Freistaat Sachsen einzigartigen und pflanzensoziologisch wertvollen elsbeerenreichen Waldlabkraut-Hainbuchen-Eichenwaldes;
2. die Bewahrung und ökologische Entwicklung der im Biotopkomplex vorhandenen seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften;
3. die Erhaltung und Entwicklung der für den Bestand dieser seltenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften notwendigen Lebensräume, insbesondere Laubwaldbereiche, Halbtrockenrasen und Kalkäcker;
4. die Erhaltung und Entwicklung seltener Ackerwildkräuter, insbesondere auf Extensiv-Äckern im Saumbereich des Naturschutzgebietes;
5. die Entwicklung artenreicher Streuobstwiesen mit einem hohen Höhlen- und Totholzangebot;
6. die Erhaltung eines regional bedeutsamen Trittsteines im Biotopverbund zwischen Friedewald und Meißener Elbhügelland.