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§ 3 SN-15152 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung eines seltenen, wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, der für den Biotop- und Artenschutz eine überregionale Bedeutung aufweist.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und nachhaltige Sicherung des für den Freistaat Sachsen einzigartigen und pflanzensoziologisch wertvollen elsbeerenreichen Waldlabkraut-Hainbuchen-Eichenwaldes;

2. die Bewahrung und ökologische Entwicklung der im Biotopkomplex vorhandenen seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften;

3. die Erhaltung und Entwicklung der für den Bestand dieser seltenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften notwendigen Lebensräume, insbesondere Laubwaldbereiche, Halbtrockenrasen und Kalkäcker;

4. die Erhaltung und Entwicklung seltener Ackerwildkräuter, insbesondere auf Extensiv-Äckern im Saumbereich des Naturschutzgebietes;

5. die Entwicklung artenreicher Streuobstwiesen mit einem hohen Höhlen- und Totholzangebot;

6. die Erhaltung eines regional bedeutsamen Trittsteines im Biotopverbund zwischen Friedewald und Meißener Elbhügelland.