Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 20 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 2. November 1993 auf dem Gebiet der Gemeinde Niederau,

1. Gemarkung Gohlis die Flurstücke 29 (teilweise), 30 (teilweise), 31, 32, 34, 35, 36, 45, 52, 54 (teilweise) und

2. Gemarkung Oberau die Flurstücke 273 (teilweise), 278 (teilweise), 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301 (teilweise), 302 (teilweise), 303 (teilweise), 304 (teilweise), 305, 306, 307, 308 und 330/1 (teilweise).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:10 000 rot, in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:2 730 und in drei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:2 000 schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspäsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3