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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- und andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 das Naturschutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt, Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der Fahrstraße und des Pfaffendorfer Weges mit Fahrrädern fährt oder reitet;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schutzhütten oder Bänke aufstellt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,
sofern diese Handlung nicht gemäß § 5 dieser Verordnung zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt, wer vorsätzlich
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde Gesellschaftsjagden, außer Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, durchführt;
2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b mit Fallen jagt, außer bei der Jagd mit Lebendfallen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.