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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass

a)

Gesellschaftsjagden der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedürfen. Ausgenommen hiervon sind Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres;

b)

die Jagd mit Lebendfallen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf und die Ausübung der Fallenjagd mit sonstigen Fallen verboten ist;

c)

gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass die Ausbringung von Mineraldünger, Gülle, Jauche oder Bioziden im Wald verboten ist;§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen;

4. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

5. für die Benutzung der Fahrstraße mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;

6. für die Unterhaltung der Fahrstraße, mit der Maßgabe, dass die Benutzung von chemischen Auftaumitteln verboten ist;

7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

10. für das Benutzen der Skiwiese mit nichtmotorisierten Wintersportgeräten;

11. für das Fangen oder Töten von Tieren oder das Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus wissenschaftlichen Gründen mit Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.

§ 4 § 5a