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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;

6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. Plakate, Markierungszeichen, Bild- und Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. das Naturschutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren, Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der Fahrstraße und des Pfaffendorfer Weges mit Fahrrädern zu fahren oder zu reiten;

13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

14. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. Schutzhütten oder Bänke aufzustellen;

16. Hunde unangeleint laufen zu lassen.

§ 3 § 5