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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. mit Ausnahme der Beseitigung von Robinien und Rosskastanien im Gipfelbereich die Waldgebiete oberhalb des Oberen Rundweges der natürlichen Sukzession zu überlassen;

2. im übrigen waldbestockten Schutzgebiet natürliche Waldgesellschaften mit hohem Anteil an Alt- und Totholz zu erhalten und zu regenerieren;

3. an den Waldrändern im Westen, Süden und Südosten durch Anpflanzung heimischer Sträucher breite Waldmantel und Waldsaumgesellschaften zu entwickeln;

4. eine extensive Nutzung der unmittelbar an der Waldkante grenzenden ackerbaulich genutzten Flächen zu fördern;

5. die Trockengebüsche und Felsfluren der Basaltkuppe zu erhalten;

6. die Wiese auf dem Plateau als Mähwiese oder durch extensive Beweidung mit Schafen zu pflegen und zu erhalten;

7. sich stark ausbreitende Neophyten zu entfernen;

8. die Tafeln des Naturlehrpfades zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen und zu erneuern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die Duldungspflicht nach §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5a § 7