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# § 6 SN-15151 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Landeskrone“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. mit Ausnahme der Beseitigung von Robinien und Rosskastanien im Gipfelbereich die Waldgebiete oberhalb des Oberen Rundweges der natürlichen Sukzession zu überlassen;

2. im übrigen waldbestockten Schutzgebiet natürliche Waldgesellschaften mit hohem Anteil an Alt- und Totholz zu erhalten und zu regenerieren;

3. an den Waldrändern im Westen, Süden und Südosten durch Anpflanzung heimischer Sträucher breite Waldmantel und Waldsaumgesellschaften zu entwickeln;

4. eine extensive Nutzung der unmittelbar an der Waldkante grenzenden ackerbaulich genutzten Flächen zu fördern;

5. die Trockengebüsche und Felsfluren der Basaltkuppe zu erhalten;

6. die Wiese auf dem Plateau als Mähwiese oder durch extensive Beweidung mit Schafen zu pflegen und zu erhalten;

7. sich stark ausbreitende Neophyten zu entfernen;

8. die Tafeln des Naturlehrpfades zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen und zu erneuern.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die Duldungspflicht nach §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15151 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/6

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