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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der artenreichen Edellaubholzgesellschaften in verschiedenen standörtlich und expositionsbedingten Ausbildungsformen sowie der trockenen Gebüsche, Felsfluren und Halbtrockenrasen;

2. die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Pflanzenarten des Basaltkegels, die mit dem Spitzahorn-Linden-Blockhaldenwald (Aceri-Tilietum) Pflanzengesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation bilden, der artenreichen Pilzflora, der Insekten-, Weichtier- und Wirbeltierfauna;

3. die Erhaltung weitgehend unbeeinträchtigter Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere für die Ökosystemforschung;

4. die Erhaltung der Landeskrone als landschaftsprägender Basaltberg in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und Schönheit.

§ 2 § 4