Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Landeskrone“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der artenreichen Edellaubholzgesellschaften in verschiedenen standörtlich und expositionsbedingten Ausbildungsformen sowie der trockenen Gebüsche, Felsfluren und Halbtrockenrasen;
2. die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Pflanzenarten des Basaltkegels, die mit dem Spitzahorn-Linden-Blockhaldenwald (Aceri-Tilietum) Pflanzengesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation bilden, der artenreichen Pilzflora, der Insekten-, Weichtier- und Wirbeltierfauna;
3. die Erhaltung weitgehend unbeeinträchtigter Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere für die Ökosystemforschung;
4. die Erhaltung der Landeskrone als landschaftsprägender Basaltberg in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und Schönheit.