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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 83 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet:

1. der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Görlitz, Flur 63b, nach dem Stand vom 5. Februar 1997 die Flurstücke: 330, 331 teilweise, 340 und 343;

2. der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Görlitz, Flur 73, nach dem Stand vom 6. Februar 1997 und 25. September 1995 die Flurstücke: 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 20, 76 teilweise, 77, 78, 79 teilweise, 80 teilweise, 84 teilweise, 85, 86, 87 und 88;

3. der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Schlauroth, Flur 2, nach dem Stand vom 23. November 1995 die Flurstücke: 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24;

4. der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Kunnerwitz, Flur 3, nach dem Stand vom 23. November 1995 die Flurstücke: 11, 12/1, 13/1 teilweise, 17 teilweise und 19/1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. August 1999 im Maßstab 1:10 000 und in fünf Flurkarten des Regierungspräsidium Dresden vom 23. August 1999 im Maßstab 1:2 000 (Gemarkungen Görlitz und Kunnerwitz) sowie 1:2 500 (Gemarkung Schlauroth) rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15151/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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