Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu verändern, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. Auffüllungen vorzunehmen;
5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
6. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Gräben vorzunehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;
7. Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Boot zu fahren, Hunde frei laufen zu lassen;
8. zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
9. Markierungszeichen anzubringen oder auf im Naturschutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;
10. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
11. mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
12. das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres außerhalb der Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad zu fahren oder außerhalb des ausgewiesenen Weges zu reiten;
13. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
14. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzten, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15. Schlittschuh zu laufen, Boot zu fahren, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben oder mit Gleitschirmen oder ähnlichem Gerät zu fliegen;
16. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
17. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;
18. Nistkästen aufzuhängen oder Futterstellen für Vögel anzulegen.