Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 187 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Gemeinde Syrau, Gemarkung Syrau, die Flurstücke mit den Nummern: 126/2, 133/1 (teilweise), 687/1, 701, 788, 789, 790, 791, 796 (teilweise), 797 (teilweise), 799, 804/2, 806, 934/2 (teilweise) und 936/1;

auf dem Gebiet der Stadt Plauen, Gemarkung Kauschwitz, die Flurstücke mit den Nummern: 305/6, 326a, 326/1, 327/1, 330/2, 332/1, 333, 334/12 und 337/1 (teilweise);

auf dem Gebiet der Gemeinde Leubnitz, Gemarkung Schneckengrün, die Flurstücke mit den Nummern: 407/1 (teilweise), 408/2, 408/3 und 413/1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in neun Flurkarten (Kartennummern 1 bis 9) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 in den Maßstäben 1 : 2 000, 1 : 2 730 und 1 : 5 000 als rote Linien eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung sind die Flurkarten maßgebend. Soweit sich die roten Grenzlinien mit Flurstücksgrenzen decken, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. Die Lage der Flurkarten zueinander ist in einer Blattschnittübersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung des Verordnungstextes mit Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3