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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 88 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfaßt gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Stadt Glauchau die folgenden Flurstücke:

in der Gemarkung Glauchau die Nummern 2909 (teilweise), 2916 (teilweise), 2970, 2971, 2972, 3510, 3510a, 3511, 3512 (teilweise), 3513, 3514, 3515, 3516/1 (teilweise), 3517;

in der Gemarkung Rümpfforst die Nummer 9/1 (teilweise);

in der Gemarkung Niederlungwitz die Nummern 234/4, 869/2, 869b, 870/4, 876/5, 890, 926;

in der Gemarkung Rothenbach die Nummern 11/7, 110/2, 117/2, 125/4, 127/2, 13/4 (teilweise), 137/2, 138/2, 141/2, 158/2, 159, 165/2, 183/2, 185, 189/2, 209/2 (teilweise), 220/2 (teilweise), 223/3 (teilweise), 241, 243a, 314, 318, 319, 320, 321, 321a, 321b, 321c, 80/2, 90/3, 94/2, 94b.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Juni 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in elf Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz (Kartennummern 1 bis 11) vom 11. Juni 1999 in den Maßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 730 rot eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches des Schutzgebietes ist die Abgrenzung auf den Flurkarten. Soweit sich die roten Grenzlinien mit Flurstücksgrenzen decken, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. Die Lage der Flurkarten zueinander ist in einer Blattschnitt-Übersichtskarte dargestellt. Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung des Verordnungstextes im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, in Chemnitz, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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