Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige chemische Stoffe einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können, oder Gewässer verunreinigt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, badet, Boot fährt, eisgebundene Sportarten betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Erholungseinrichtungen aller Art aufstellt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt oder
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Gülle düngt, Biozide einsetzt oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mäht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Fallenjagd, ausgenommen der Jagd mit Lebendfallen, ausübt,
2. entgegen § 5 Nr. 2 Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt oder
3. entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a außerhalb der die nördliche Naturschutzgebietsgrenze des Braunsteiches bildende Brücke angelt;
4. entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a beim Angeln Röhricht- und Wasserpflanzenbestände beeinträchtigt oder
5. entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. b makrophytenfressende Fische, wie Graskarpfen, in den Braunsteich einsetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Gesellschaftsjagden, ausgenommen Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres durchführt;
2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd mit Lebendfallen ausübt;
3. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Mineraldünger einsetzt;
4. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Herbizide auf Grünland zur Bekämpfung von Ampfer verwendet oder
5. in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni mäht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/8#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.