Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
Gesellschaftsjagden der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen. ausgenommen hiervon sind Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres,
b)
die Jagd mit Lebendfallen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf und die Ausübung der Fallenjagd mit sonstigen Fallen verboten ist;
c)
die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit der Maßgabe, dass die Vornahme von Kahlhieben im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, verboten ist. § 4 Abs. 2 Nr. 16 bleibt unberührt. Auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. § 4 Abs. 2 Nr. 16 ist mit den Maßgaben zu beachten, dass
a)
der Einsatz von Mineraldünger mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist,
b)
der Einsatz von Herbiziden auf Grünland zur Bekämpfung von Ampfer mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist und
c)
die Mahd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist.
4. für die dem Schutzzweck entsprechende fischereiliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
die Angelnutzung nur von der die Nordgrenze des Naturschutzgebietes bildenden Brücke aus zulässig ist und dabei die Röhricht- und Wasserpflanzenbestände nicht beeinträchtigt werden und
b)
makrophytenfressende Fische, wie Graskarpfen, nicht in den Braunsteich eingesetzt werden dürfen;
5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6. für Untersuchungen, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7. für von der Naturschutzbehörde angeordnete oder genehmigte Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
8. für wasserbauliche Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen und von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;
9. für Maßnahmen auf der Grundlage des Braunkohleplanes für die Tagebaue Nochten und Reichwalde, die mit den Zielen dieses Planes übereinstimmen;
10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.