Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15144/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien oder chemische Stoffe einzubringen oder zu lagern;

6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können oder Gewässer zu verunreinigen;

7. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, eisgebundene Sportarten zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Erholungseinrichtungen aller Art aufzustellen;

12. Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

14. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. Hunde unangeleint laufen zu lassen oder

16. mit Gülle oder Mineraldünger zu düngen, Biozide einzusetzen oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu mähen.

§ 3 § 5